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FAQs - Häufig gestellte Fragen

Reisch Fahrzeugbau - Agrarfahrzeuge und Nutzfahrzeuge für die Landwirtschaft und BauarbeitenViele Fragen treten immer wieder auf. Problemstellungen, die sich im Agrarsektor oder im Transportgewerbe ergeben, betreffen häufig eine große Anzahl von Betrieben. Wir sammeln daher regelmäßig die Fragen von Kunden und Interessenten und stellen sie in diesem FAQ-Bereich zusammen. So finden unsere Kunden oft schon direkt eine Antwort auf Ihre Frage.

Bei technischen Fragen finden Sie die Antwort vielleicht auch schon bei einem Blick in den Produktprospekt oder das Datenblatt. Wenn Ihr Anliegen sich durch eine der hier angeführten Punkte nicht abschließend klären lässt, wenden Sie sich gern an Ihren Vertriebspartner oder kontaktieren Sie uns. Wir werden gern ausführlich auf Ihre Fragen eingehen und etwaige Unklarheiten ausräumen.

  • Wie lange darf ein landwirtschaftliches Gespann sein?

    Ein landwirtschaftliches Gespann (Zug) darf die 18,75 mtr. nicht überschreiten. In vielen Regionen werden Sondergenehmigungen nach §70 StVzo ausgesprochen. Diese Sondergenehmigungen gelten jedoch nur für "unteilbare" Ladungen. Werden damit landwirtschaftliche Schüttgüter transportiert, die keinesfalls "unteilbar" sind, verliert diese Genehmigung Ihre Gültigkeit.

  • Darf ein landwirtschaftlicher Anhänger gewerblich genutzt werden?

    Ein landwirtschaftlicher Anhänger (LOF) darf nur hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mitgeführt werden. Die Art oder Tätigkeit des Halters ist hier nicht relevant. Die Vorschriften zur Versteuerung müssen berücksichtigt werden.

  • Wie breit darf ein landwirtschaftlicher Anhänger sein?

    Diese Frage beantwortet die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO (35. StVZOAusnV) "§1 Abweichend von §32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Breite über alles von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern dann mehr als 2,55 m sein, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, die einen Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar haben, oder mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) ergibt. Die Breite über alles darf nicht mehr als 3,00 m betragen." Im Klartext: Nur die Bereifung darf über die 2,55 m hinausragen. Allerdings nur bis 3,00 m und nur bei einem Luftdruck von kleiner 1,5 bar.